Examen September 2011
Zusammenfassung der Inhalte des schriftlichen Teils der ersten juristischen Staatsprüfung Baden-Württemberg, Herbsttermin 2011.
Erste Klausur | Zweite Klausur | Dritte Klausur | Vierte Klausur | Fünfte Klausur | Sechste Klausur
Beachte: Die Zusammenfassung der Inhalte des März-Termins 2011 finden Sie hier.
Viel Aktuelles und insgesamt fair, so präsentierte sich der Herbsttermin 2011 der ersten Staatsprüfung in Baden-Württemberg.
Im Zivilrecht waren zwei Klausuren zu den Themen eBay und Hypothek/Grundschuld - beide aufgeteilt auf jeweils vier überschaubare "Häppchen-Fälle" - sowie eine anspruchsvolle Klausur aus dem Gesellschaftsrecht zu bewältigen.
Gegenstand der Klausuren im Öffentlichen Recht waren die Entscheidungen "Wunsiedel" und "Fraport" des Bundesverfassungsgerichts sowie das Urteil des VGH Baden-Württemberg zur Alkoholverbotsverordnung in Freiburg.
In der diesmal zeitlich gut schaffbaren Strafrechtsklausur ging es überwiegend um Nichtvermögensdelikte.
Die Klausuren im Einzelnen:
Klausur Nr. 1
Gegenstand der ersten Klausur waren Rechtsfragen rund um den Verkauf von Waren auf der Online-Handelsplattform ebay (im Sachverhalt: "I-Buy"). Dabei war der Sachverhalt auf vier Teilfälle verteilt.
Im ersten Fall hatte K von V, der in diesem Fall als Privatmann auftrat, ein Autoradio gekauft, das von diesem allerdings unsachgemäß verpackt und daher auf dem Transport beschädigt wurde. K verlangt nun von V Reparatur, wahlweise durch den bei ihm in der Nähe wohnenden E. Demgegenüber beruft sich V auf einen Gewährleistungsausschluss, den er in vier Fällen ähnlich verwendet hat und der in seiner Formulierung weitgehend §§ 309 Nr. 7, 8 BGB entsprach.
Der zweite Fall stellte V nunmehr als "powerseller" vor, der seine Versteigerungen mit dem Vermerk versah, dass es sich "um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 156 BGB" handele. Demgegenüber sahen die Verkaufsbedingungen der I-Buy vor, dass es sich bereits bei der Einstellung um ein verbindliches Angebot handelt und der Vertrag mit dem innerhalb der Bietzeit Höchstbietenden zustande kommt. Wiederum kauft K ein Autoradio. Diesmal will er den Kaufvertrag widerrufen und will Kaufpreis und Versandkosten zurück.
Auch im dritten Teilfall hatte K von V ein Autoradio gekauft, das nicht funktionierte. V und K einigten sich, dass der V von den Reparaturkosten 50 Euro übernehmen sollte, worauf K das Autoradio zu E bringt. Dieser stellt fest, dass das Radio nicht kaputt ist, sondern deswegen nicht funktioniert hat, weil es der K an einen zweiten Stromkreis hätte anschließen müssen. Dies war allerdings nur in Fachkreisen bekannt. E verlangte hierfür eine Pauschale von 20 Euro, die V bezahlte und nunmehr von K zurückverlangt.
Im vierten Teilfall hatte sich der achtjährige Sohn S des K mit dem account seines Vaters, der die Zugangsdaten neben dem Computer hatte herumliegen lassen, bei I-Buy eingeloggt und einen Spielzeug-Starfighter ersteigert. Gefragt war danach, inwieweit Ansprüche des Verkäufers gegen K oder S bestehen.
Bei der Lösung des ersten Teilfalls kam es darauf an, ob man trotz der mangelhaften Verpackung des Autoradios durch V einen Gefahrübergang (§ 447 BGB) annehmen wollte. Bejahte man dies, so war die Beschädigung des Autoradios kein Mangel i. S. d. § 434 BGB, und die Ansprüche des K ergaben sich aus einer Nebenpflichtverletzung des V (§§ 241 II, 280 I BGB).
Um die Rechtsnatur der Versteigerung auf ebay ging es im zweiten Teilfall. Ließ man die Erklärung des V gelten, es handele sich um eine öffentliche Versteigerung gemäß § 156 BGB, wäre nach § 312d IV Nr. 5 BGB auch das Widerrufsrecht des K ausgeschlossen gewesen.
Allerdings sprach hier einiges dafür, die Erklärung für unwirksam zu halten und es bei dem in den AGB der I-Buy niedergelegten Versteigerungs-Mechanismus - Angebot durch Einstellen, Annahme durch Höchstgebot - zu belassen: immerhin ist ein Zustandekommen des Vertrages durch Zuschlag wie bei § 156 BGB im Fall einer Internet-Auktion durch Zeitablauf schon technisch gar nicht möglich.
Im dritten Teilfall ging es um die Problematik des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens von Seiten eines Käufers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.1.2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147). Hierbei war zu bedenken, dass die Notwendigkeit des Anschlusses des Radios an einen zweiten Stromkreis zum einen nur Fachleuten bekannt war, zum anderen der V den K hierauf auch nicht hingewiesen hatte.
Der vierte Teilfall schließlich griff die aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 289/09, NJW 2011, 2421) zum Thema unbefugte Benutzung eines ebay-accounts auf. Zu problematisieren war hier, ob der Vater mit der unbefugten Nutzung der Zugangsdaten durch seinen Sohn rechnen musste und weiterhin, ob im Hinblick auf eine mögliche Anscheinsvollmacht bei dem Verkäufer schon durch die einmalige Nutzung ein Vertrauenstatbestand geschaffen war.
Klausur Nr. 2
Auch die zweite Klausur war in vier Teilaufgaben unterteilt. Sie befasste sich mit Hypotheken- und Grundschuldrecht sowie in der vierten Teilaufgabe auch mit Internationalem Privatrecht.
Im ersten Teilfall räumte der E der H-Bank auf seinem Grundstück eine Hypothek für ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro ein. H tritt die Forderung und die Hypothek an die B-Bank ab. Sie verschweigt dabei, dass der E bereits 20.000 Euro abgezahlt hat, was allerdings auch nicht im Grundbuch vermerkt worden war. Nach der Übertragung von Forderung und Hypothek zahlt der E in Unkenntnis weitere 30.000 Euro an die H. Gefragt war nach den Ansprüchen der B gegen E auf Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung.
Gegenstand des zweiten Teilfalls war eine Grundschuld, die der E der H-Bank für ein Darlehen in Höhe von 25.000 Euro bestellt hatte, wobei vereinbart wurde, dass Zahlungen nur auf das Darlehen erfolgen sollten. Die Grundschuld wird an die L-Bank übertragen, wobei der E wieder jeweils vorher und nachher einen Teilbetrag an H zahlt. Die L-Bank hat keine Kenntnis hinsichtlich der Zahlung; der H nicht hinsichtlich der Übertragung. Zu prüfen war, ob L gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat.
Im dritten Teilfall ging es um einen Kredit des E in Höhe von 10.000 Euro, der zunächst nicht besichert worden war, für den die H jedoch später wegen fragwürdiger Solvenz des E eine Sicherheit forderte. E bestellte auch hierfür eine Grundschuld, wobei er zum Zeitpunkt der Bestellung vorübergehend unerkannt geisteskrank war. H überträgt die Grundschuld auf den Finanzinvestor F, der von der Geisteskrankheit nichts weiß. Als E später von seiner Krankheit erfährt, verlangt er von F Löschung bzw. Verzicht auf die Grundschuld.
Der vierte Teilfall schließlich präsentierte eine IPR-Problematik: E hatte nunmehr auch in Österreich ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen aufgenommen. Gefragt war nach dem aus Sicht eines deutschen Gerichts anwendbaren Recht, wobei die Vorschrift aus dem österreichischen IPR abgedruckt war, die Streitigkeiten um dingliche Belastungen eines Grundstücks dem Staat zuordnet, in dem sich das Grundstück befindet.
Bei der Lösung des ersten Teilfalls kam es darauf an, sauber zwischen Darlehen und Hypothek zu differenzieren. Während beim Darlehen sowohl die erste (§ 362 BGB; kein gutgläubiger Forderungserwerb) als auch die zweite Zahlung (§ 407 BGB) wirksam waren, konnte die B die Hypothek bezüglich der ersten Zahlung wegen § 1138 BGB gutgläubig einredefrei erwerben. Wegen § 1156 BGB kann E auch wegen der zweiten Zahlung keinen Schuldnerschutz geltend machen.
Anders im zweiten Teilfall: Hier konnte E wegen § 1192 Ia BGB der L trotz Kündigung der Grundschuld in der Frist des § 1193 I 3, II 2 BGB die Einrede aus der Sicherungsabrede entgegenhalten, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten war. Denn seine Zahlungen auf das Darlehen sind wirksam (für die erste Tranche schon wegen § 362 BGB, für die zweite Tranche gilt wieder § 407 BGB).
Dies führt zu dem im Hinblick auf die Vorschrift des § 1192 Ia BGB teilweise rechtspolitisch kritisierten (vgl. etwa Neumann, ZJS 2010, 683, 686 f.) Ergebnis, dass der E hinsichtlich auf die Forderung bezogenen Einreden bei der nichtakzessorischen Grundschuld besser steht als bei der akzessorischen Hypothek.
Dagegen ist im dritten Fall für den E misslich, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsabrede geisteskrank war; aus dieser wegen §§ 104 Nr. 2, 105 I BGB also eigentlich gegen die Inanspruchnahme aus der - von F nach §§ 892, 893 BGB wirksam gutgläubig erworbenen - Grundschuld nichts herleiten kann.
Es liegt aber nahe, dieses Ergebnis in irgendeiner Form zu korrigieren, da es eigentlich nicht sein kann, dass der Geisteskranke hier schlechter steht als der Gesunde.
Im Teilfall 4 war ausschließlich das nach IPR anwendbare Recht zu bestimmen. Art. 4 I c) der Verordnung Rom I weist insoweit inhaltsgleich mit der abgedruckten Vorschrift des österreichischen IPR dingliche Rechtsgeschäfte, die sich auf ein Grundstück beziehen, dem Recht desjenigen Staates zu, in dem das Grundstück liegt (sog. lex rei sitae).
Klausur Nr. 3
A, die B-GmbH und C gründeten die S GmbH & Co. KG, die sich mit der Installation von Solardächern beschäftigt. A und die B-GmbH waren als Komplementär vorgesehen, C als Kommanditist. Falls A sterben sollte, soll die Gesellschaft mit einem Erben fortgesetzt werden. Die tatsächlich geleisteten Einlagen entsprachen teilweise nicht dem vereinbarten Anteil am Stammkapital.
G ist Geschäftsführer der GmbH; P und R erhalten Gesamtprokura. Alles wird ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen, nur enthält die Bekanntmachung der Prokura nicht den Hinweis, dass es sich um eine Gesamtprokura handelt.
Wenig später verursacht G im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen - bei der Montage eines Solardachs fällt ihm eine Montageschiene aus der Hand - einen Schaden am Pkw des D. Als A stirbt, will die Erbin E - ihr hat A den Firmenanteil im Wert von 1 Mio. und ein Sparbuch (50.000 Euro), dem anderen Erben N ein Grundstück im Wert von 420.000 Euro vermacht - in das Unternehmen nur als Kommanditistin eintreten. Dies wird ihr gewährt; ihre Einlage allerdings versehentlich mit 1.010.000 Euro angegeben.
Als P mehrere Fehler unterlaufen, wird seine Prokura auf Geschäfte bis zu 5.000 Euro beschränkt und soll nur im Zusammenwirken mit einem Gesellschafter gültig sein, was jedoch wiederum nicht ins Handelsregister eingetragen wird. P ordert trotzdem eigenmächtig bei dem V Silizium für 12.000 Euro und wird daraufhin seines Postens enthoben und dem R Einzelprokura erteilt.
Obwohl R die Lieferung storniert, liefert der V. R lässt die Lieferung zunächst zur Abholung beiseite legen, merkt aber einen Monat später, dass es sich um eine Zuweniglieferung - 275 statt 300 kg - handelt. Gefragt war nach den Ansprüchen von D und V gegen Gesellschaft und Gesellschafter.
In einer Zusatzaufgabe hatte der G angesichts finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft auf die Verbindlichkeit gegenüber V - deren tatsächliches Bestehen hier nach dem Sachverhaltsvermerk unterstellt werden sollte - gezahlt und wollte nun C in Regress nehmen. C hält dem entgegen, dass er als Kommanditist nur beschränkt haften würde, und rechnet im Übrigen mit einer Forderung auf, die daraus resultiere, dass der V beim Ausladen den Pkw von C beschädigt habe.
Eine zentrale Rolle bei der Lösung der Klausur spielten Zurechnungsfragen in der Gesellschaft. Dabei war besonders die verschachtelte Struktur der GmbH & Co. KG zu beachten.
Soweit es wegen der Beschädigung des Pkw von D darum ging, das Verschulden von G der Gesellschaft zuzurechnen, war zunächst das Handeln von G gemäß § 31 BGB analog auf die GmbH und sodann nochmals gemäß § 31 BGB analog - Handeln der GmbH als Komplementärin - auf die GmbH & Co. KG zuzurechnen.
Was die Haftung von E anlangt, so waren die Besonderheiten der Erbfolge in einen Gesellschaftsanteil herauszuarbeiten. Die von den Parteien hier gewählte Lösung - nur ein Erbe wird Gesellschafter (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel) - ist dabei nach ganz h. M. zulässig. Es findet eine Einzelrechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil statt (der Ausdruck "vermachen" im Testament war insoweit nicht wörtlich zu nehmen, sondern im Sinne einer Erbeinsetzung auszulegen). Auch die Beschränkung auf die Stellung eines Kommanditisten ist in § 139 HGB (der hier über § 161 II HGB Anwendung findet) vorgesehen.
Allerdings haftet E - wie auch C - insoweit, als die Einlage nicht erbracht ist (§ 171 HGB). Maßgebend ist der im Handelsregister ausgewiesene Betrag, vgl. § 172 I HGB. Hier konnte man, soweit es die E betraf, bestenfalls noch an einer Anfechtung der Erbschaft überlegen.
Für das Geschäft mit dem Silizium war zunächst zu ermitteln, wie weit die Vollmacht des P zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reichte. Danach konnte die Vereinbarung der Gesamtprokura dem V nicht entgegengehalten werden, da sie nicht in das Handelsregister eingetragen worden war (§ 15 I HGB). Eine betragsmäßige Begrenzung der Geschäfte kommt bei der Prokura dagegen von vornherein nicht in Betracht, so dass diese Beschränkung schon deswegen nicht wirksam war.
Ging man somit von einem wirksamen Vertragsschluss aus, war weiterhin an die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB zu denken, da zu den Mängeln der Ware nach § 434 III, 2. Alt. BGB auch die Zuweniglieferung gehört.
In der Zusatzaufgabe war zu erörtern, welche Beschränkungen sich für die Inanspruchnahme des C als Gesellschafter für den Ausgleichsanspruch der B-GmbH aus §§ 161 II, 110 HGB gegen die Gesellschaft ergaben. Es handelt sich dabei um eine sog. Sozialverpflichtung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter, bei der die anderen Gesellschafter nur subsidiär zum Gesellschaftsvermögen und "pro-rata", d. h. nicht als Gesamtschuldner, sondern beschränkt auf ihren Anteil haften.
Klausur Nr. 4
Zwei aktuelle Entscheidungen des BVerfG - BverfG, Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 ("Wunsiedel") und Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201 ("Fraport") - waren Gegenstand der vierten Klausur.
Der Bundestag beschloss im März 2005 ein Gesetz, dass dem geltenden § 130 IV StGB entspricht und die Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft unter Strafe stellt. Der Bundesrat war beteiligt, das Gesetz wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
Der B, ein Verehrer von Rudolf Heß (dem ehemaligen "Stellvertreter des Führers"), meldete eine Demonstration mit dem Motto "Rudolf Heß - Märtyrer sterben nie" an. Die Stadt S verfügte daraufhin ein Versammlungsverbot nach § 15 I VersG i. V. m. § 130 IV StGB.
Gefragt war, ob der B hierdurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden war. Dabei war zu unterstellen, dass die Voraussetzungen des § 15 I VersG im Übrigen vorlagen und das Ermessen korrekt ausgeübt worden war.
Im zweiten Teil ging es um die F, die als Teil einer Historikergruppe auf die Beteiligung der Reichsbahn an den Deportationen des NS-Regimes aufmerksam machen will. Dazu wird eine Wanderausstellung in deutschen Bahnhöfen angeboten. Man hat sich mit der Bahn-AG auf Ausstellungen in einigen wenigen Bahnhöfen geeinigt, zu denen allerdings nicht der Bahnhof am Wohnort der F gehört.
Als diese daraufhin mit drei weiteren Mitstreitern Flugblätter im Bahnhof verteilt, wird ihr dies von der Trägerin des Bahnhofs, der S-AG, untersagt. Diese beruft sich dabei auf §§ 1004, 903, 858 ff. BGB sowie auf die Hausordnung, die ein allgemeines Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot enthält.
Träger der S-AG sind zu 30 % die Stadt, zu 30 % der Landkreis und zu 40 % private Investoren. Das Bahnhofsgebäude wurde in den letzten Jahren zu einem Konsum und Freizeitzentrum umgestaltet.
Gefragt war nach der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot.
Zentrales Problem im ersten Teil war die Frage, ob es sich bei § 130 IV StGB um ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 II GG handelt.
Wollte man den Fall so wie das Bundesverfassungsgericht lösen, so war dies zunächst zu verneinen, da sich § 130 IV StGB sehr wohl gegen eine bestimmte Meinung - nämlich die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft - richtet.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift trotzdem gerechtfertigt. Da sich das Grundgesetz insgesamt als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft verstehe, sei Art. 5 I und II GG diesbezüglich eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent.
Angesichts der Vielschichtigkeit des Meinungsbildes zu § 130 IV StGB (vgl. Hufen, JuS 2010, 558; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 130 Rn. 40a mwN) waren hier selbstverständlich auch andere Lösungsansätze vertretbar. Zugleich war auch an Art. 3 I, 8 I und 103 II GG zu denken.
Der zweite Teil der Klausur verlegte die Fraport-Entscheidung des BVerfG auf einen Bahnhof, wobei ansonsten aber dieselben Grundsätze galten.
Das Bundesverfassungsgericht bejaht eine unmittelbare Bindung bei von der öffentlichen Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen. Eine solche Beherrschung sei in der Regel gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile dem Staat gehören.
Soweit man eine unmittelbare Bindung an die Grundrechte dagegen verneinen wollte (hierzu Sachs, JuS 2011, 665, 668 Fn. 2 mwN), musste man sich dann damit auseinandersetzen, ob die S-AG nicht über die Figur der mittelbaren Drittwirkung an die Grundrechte gebunden ist und folglich die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der F bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss.
Weiterhin war unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG) zu prüfen, ob F sofort Verfassungsbeschwerde erheben kann.
Klausur Nr. 5
Die fünfte Klausur orientierte sich an einer der beiden Entscheidung des VGH-Mannheim zum Freiburger Alkoholverbot (Urt. v. 28.7.2009 - 1 S 2340/08, NVwZ-RR 2010, 59), eingekleidet in eine Kostenbescheids-Struktur.
Der Freiburger Oberbürgermeister hatte eine Polizeiverordnung erlassen, die dem Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit entgegenwirken sollte.
Danach war die Nutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt, wenn dies überwiegend dem Alkoholkonsum dient und durch dessen Auswirkungen Dritte belästigt werden können (§ 12 I Nr. 5 POV).
Am Abend des 16.7.2011 findet in Freiburg ein "Mitternachts-Shopping" statt, bei dem mit großem Besucherandrang gerechnet wird. Student S setzt sich mit drei weiteren Freunden auf eine Treppe am P-Platz, um dort etwas zu trinken (Sixpack und Wein). Der P-Platz ist zum öffentlichen Verkehr und zur Fußgängerzone gewidmet.
Zwei Polizeibeamten fordern S und seine Freunde zum Weggehen auf. Sie verweisen auf § 12 I Nr. 5 POV. Im Übrigen sei die Nutzung des Platzes als Sitzgelegenheit eine unzulässige Sondernutzung. Als S sich weigert, wird er durch unmittelbaren Zwang entfernt.
Nach Gelegenheit zur Stellungnahme erhält S wegen des Wegtragens einen Kostenbescheid in Höhe von 80 Euro. Nachdem ein hiergegen und gegen den Platzverweis gerichteter Widerspruch erfolglos bleibt, möchte er gerichtlich gegen den Kostenbescheid vorgehen.
Eingekleidet in den Kostenbescheid nach § 31 LVwVG war hier die Rechtmäßigkeit (auch) der Grundverfügung zu prüfen, da es sich um eine sofort vollziehbare Maßnahme handelte.
Ermächtigungsgrundlage war insoweit nicht § 16 VIII LStrG, da der Polizeivollzugsdienst bei seiner Tätigkeit nur das Polizeigesetz anwendet, sondern § 27a PolG.
Für den Platzverweis (§ 27a PolG) wiederum spielte es eine Rolle, ob die Polizeiverordnung des Oberbürgermeisters wirksam war, denn nur dann gehört sie zur "geschriebenen Rechtsordnung" im Sinne der "öffentlichen Sicherheit" (gefragt war also eine vierfache Verschachtelung: Kostenbescheid - Vollstreckungsmaßnahme - Grundverfügung - Polizeiverordnung).
Problematisch war dabei insbesondere die Bestimmtheit der Verordnung. Es lässt sich nur sehr schwer abgrenzen, wann ein öffentlicher Alkoholkonsum geeignet sein soll, Dritte erheblich zu belästigen.
Dies macht es nicht nur für Polizeibeamte schwierig. Vor allem auch für den Normadressaten bleibt letztlich völlig offen, wie er selbst bei bestem Willen dem Eindruck entgegen wirken soll, sein Alkoholkonsum werde Dritte erheblich belästigen (so auch VGH Mannheim, aaO, Tz. 30 a. E., der die Verordnung aufgehoben hat; aA natürlich vertretbar).
Weiterhin war zu prüfen, ob das Verhalten des S wegen möglicher Behinderung der Teilnehmer an der "Shopping-Nacht" eine unerlaubte Sondernutzung darstellt, die den Platzverweis rechtfertigen könnte.
Klausur Nr. 6
Nichtvermögensdelikte rund um einen Schwangerschaftsabbruch waren Gegenstand der Strafrechtsklausur.
S ist Student und Mitglied eines Vereins, der sich gegen Schwangerschaftsabbrüche engagiert. Er ist daher entsetzt, als ihm seine Freundin eröffnet, sie sei schwanger und werde das Kind abtreiben lassen.
Gemeinsam mit M, einem anderen Vereinsmitglied, passt er die F vor der Abtreibungsklinik des Dr. A ab und versucht, diese ins Auto zu ziehen. Plan ist, die F für einen Tag im Gartenhaus der Eltern des M einzusperren, damit die Zwölf-Wochen-Frist des § 218 I Nr. 3 StGB abläuft. Die F kann sich jedoch entwinden und flüchtet in die Klinik des Dr. A, wo sie den Eingriff vornehmen lässt.
Als S gegenüber seinen Eltern über den Dr. A herzieht - er nennt ihn unter anderem einen "schändlichen Berufskiller" und behauptet wahrheitswidrig, er würde auch illegale Abtreibungen vornehmen -, sind die Eltern über den S entsetzt. Sie drohen ihm Streichung der finanziellen Unterstützung an, wenn S nicht aus dem Verein austritt, was dieser dann auch tut (in Wahrheit hatten sie allerdings nicht vor, den S nicht mehr zu unterstützen).
Währenddessen erzählt Dr. A in der Wirtschaft entnervt über die Abtreibungsgegner vor seiner Praxis und sagt, er würde jedem 5.000 Euro geben, der das Büro des Vereins - das sich im Souterrain des Elternhauses des M befindet - abbrennt.
Hierzu erklärt sich der T bereit. Dr. A gibt ihm die 5.000 Euro. In Wahrheit hatte T allerdings nie vor, in dem Büro einen Brand zu legen. Er wollte nur das Geld für sich kassieren.
In einer ersten Zusatzfrage spiegelte Staatsanwalt Z dem S wahrheitswidrig vor, er sei bei seiner Tat vor der Klinik gefilmt worden, worauf dieser ein Geständnis ablegte. Gefragt war hier nach der Verwertbarkeit des Geständnisses. In der zweiten Zusatzfrage ging es schließlich um die Zulässigkeit einer Gegenüberstellung des S, um diesen zu überführen.
Auch wenn die Klausur rund um einen Schwangerschaftsabbruch konstruiert war, spielten die §§ 218 ff. StGB für die Lösung der Klausur keine große Rolle.
Soweit es um die versuchte Entführung vor der Klinik ging, standen hier vielmehr die Delikte der §§ 239, 240 StGB sowie deren Verhältnis zueinander im Mittelpunkt. Zu prüfen waren darüber hinaus auch §§ 223, 224 StGB.
Bei dem Abendessen mit dem Eltern ging es um §§ 185 ff. StGB, wobei hierbei zu prüfen war, inwieweit diese Delikte im Vertrauensraum der Familie Anwendung finden (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 185 Rn. 12 mwN). Die Retourkutsche der Eltern könnte als Nötigung demgegenüber nicht verwerflich gewesen sein (§ 240 II StGB).
Soweit es schließlich das Anerbieten des Dr. A betraf, kam (neben § 111 StGB) vor allem §§ 306a, 30 I StGB in Betracht. Dagegen war bei T zu berücksichtigen, dass er die Tat nie begehen wollte, was nach h. M. eine Strafbarkeit nach § 30 II StGB ausschließt (vgl. Fischer, aaO, § 30 Rn. 10). T bliebe dann aber wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar.
In den Zusatzfragen waren zuletzt das Beweisverwertungsverbot nach §§ 136a, 163a III 2 StPO sowie die Voraussetzungen einer Gegenüberstellung nach § 81b StPO (nicht: § 58 II StPO) zu prüfen.